- Das schließen einer Firma gilt nicht als Sonderkündigungsrecht, um den bestehenden Vertrag frühzeitig zu beenden
- Auch wenn Sie Ihre Firma geschlossen haben, läuft der Vertrag jedoch weiterhin und muss somit auch bezahlt werden
- Nach BGB § 314 kann der Vertrag jedoch mit einer entsprechenden Ablösesumme, die den restlichen Kosten entspricht, schon im Voraus gekündigt werden.
Mehr hierzu finden Sie hier.